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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich


Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch: Käufer oder Besteller). Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Regelung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

II. Vertragsabschluss

1. Bestellt der Käufer online oder offline bei uns Ware, handelt es sich jeweils um ein Angebot des Käufers, dass der ausdrücklichen Annahme durch uns bedarf. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere Annahme des Angebotes zustande.

2. Mit Abgabe seines Angebotes versichert der Besteller, umsatzsteuerrechtlich Unternehmer zu sein und die Ware für sein Unternehmen zu erwerben.

3. Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörungen sowie der Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4. Wird uns die Vertragserfüllung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, z.B. aus den Gründen des vorstehenden Absatzes, ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges und/oder Nichterfüllung werden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verzug oder die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt. Für diesen Fall wird jedoch die Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6. Werden Versand oder Zustellung des Kaufgegenstandes auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der jeweiligen Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden.

III. Preise

1. Sofern sich aus unserer schriftlichen Bestellannahme nichts anderes ergibt, gelten alle Preise netto (ohne Umsatzsteuer) ab unserem Lager einschließlich Standardverpackung. Die Kostenübernahme für die Anlieferung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung im Rahmen unserer Auftragsannahme.

2. Alle für Lieferung und Leistung im Empfängerland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Zahlungen

1. Neukunden zahlen bar bei Abholung der Ware, per Vorkasse durch Überweisung oder per Kreditkarte. Stammkunden zahlen per Überweisung nach Rechnungserhalt. Bei Zahlung nach Rechnungserhalt ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar rein netto zu leisten.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt, höhere Verzugszinsen zu berechnen, sofern wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, pro Mahnung € 5,00 zu verlangen.

3. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.

4. Trifft der Käufer bei Zahlung keine Tilgungsbestimmung, bleibt es uns überlassen, auf welche fällige Forderung wir die Zahlung verrechnen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers und dies insbesondere bei Zahlungsrückständen, sind wir nach vorlaufender Mahnung berechtigt, die beim Käufer noch vorhandene Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer hat uns auf Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Er hat eine Aufstellung der noch vorhandenen Ware zu fertigen und die entsprechende Ware unverzüglich herauszugeben. Sofern wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Solange unser Eigentumsvorbehalt gilt, darf der Käufer die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

4. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise von Dritten beansprucht, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen können. Vollstreckungsbeamte und/oder Dritte, die Zugriff auf die Vorbehaltsware nehmen wollen, sind vom Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen.

5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, allerdings nur unter der Bedingung, dass er von seinem Kunden Barzahlung erhält oder er seinerseits mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Bruttokaufpreises ab, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, und zwar unabhängig davon, ob er die Kaufgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterveräußert hat.

6. Der Käufer bleibt zur Einziehung seiner Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Der Käufer ist für diesen Fall auf unser Verlangen verpflichtet, uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder umbildet, erfolgt dies jeweils für uns. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Verpackung und Versand

1. Es erfolgt eine Standardverpackung nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung oder der Versand auf Kosten des Käufers.

VII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt, und zwar auch dann, wenn wir auf Grund Einzelvereinbarung die Transportkosten tragen. Für Transportschäden haften wir nur dann, wenn uns oder einem von uns beauftragten Transportunternehmen nachweislich ein Verschulden trifft. Der Nachweis ist geführt, wenn bei Schadensmeldung, die unverzüglich nach Ablieferung der Ware zu erfolgen hat, eine entsprechende Bescheinigung des Transportunternehmens vorgelegt wird.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn der Aufstellung, die Durchführung der Aufstellung oder die Montage oder die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Käufer über. 

VIII. Gewährleistung

1. Bei den Kaufgegenständen handelt es sich um gebrauchte Maschinen oder Anlagen. Eine Gewährleistung wird daher nicht übernommen. Die Gegenstände werden vielmehr verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

2. Übernehmen wir bei einer gebrauchten Maschine oder Anlage auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung eine Gewährleistung, wird die Gewährleistung erbracht durch Nachbesserung der gelieferten Ware oder Lieferung mangelfreier Ersatzware gleicher Art und Güte. Sofern zwei Mal ein Nachbesserungsversuch unternommen worden ist, ohne dass die Mängel beseitigt sind, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dem Käufer wird in diesem Fall der Kaufpreis in vollem Umfang zurückerstattet.

3. Werden Maschinen von uns als neu verkauft, leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Lieferung mängelfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung der gelieferten Ware. Auch hier gilt, dass wir nach einem zweifachen erfolglosen Nachbesserungsversuch berechtigt sind, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. In den Fällen der Nachbesserung tragen wir sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Ausgenommen sind nur solche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Kaufsache von dem Käufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

5. Voraussetzung jeglicher Gewährleistung ist, dass der Käufer seinen Rügeobliegeheiten nach Ziff. IX nachgekommen ist.

6. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren nach 6 Monaten, sofern nicht zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt oder ein Haftungsfall nach Ziff. X vorliegt. 

IX. Rügeobliegenheiten

1. Gelieferte Kaufgegenstände sind unverzüglich nach Empfang vom Käufer zu untersuchen oder von dem vom Käufer bestimmten Empfänger zu untersuchen. Nach vorbehaltsloser Übernahme der Ware durch den Käufer oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen äußerlich sichtbarer Mängel ausgeschlossen.

Sonstige Mängel der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware, im Übrigen nur innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Abweichungen in der Ausführung, den Farben und Maßen der gekauften Ware berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Ware oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

X. Haftung

Sofern diese Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, sind alle Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden einschließlich Folgeschäden gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung typischer Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 

XI. Auslandsgeschäfte

Auf die Vertragsbeziehung mit unseren Kunden findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf Anwendung.

XII. Teilnichtigkeit

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – auch aus Rücktritt – ist Kamen, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.